Grundlasten verpflichten den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einer Leistung (zu einem Tun – im Gegensatz zum Dulden oder Unterlassen bei Dienstbarkeiten). Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet nicht persönlich, sondern nur mit seinem Grundstück (ausschliessliche Sachhaftung).
Die Errichtung einer Grundlast erfolgt durch öffentliche Beurkundung des Grundlastvertrags, unter Angabe eines Gesamtwertes für die Ablösung der Belastung. Die Grundlast geht im Wesentlichen mit dem Untergang des Grundstücks oder mit der Löschung im Grundbuch unter.