Die Grundlast ist ein selten Einsatz findende, aber für bestimmte Fälle zweckmässiges Instrument.
Erster Einsatzbereich: Die Grundlast dient für nachbarliche Einigungen als Interessenausgleich verwendet.
Zweiter Einsatzbereich: Die Verteilung von Ver- und Entsorgungsanlagen in einer Grossüberbauung bzw. Arealüberbauung erfolgt nach geografischem Platzangebot und nicht nach rechtlichen Zuständigkeiten. Zudem wird oft aus Kosten- und Betriebsgründen eine zentrale Anlage oder Einrichtung für mehrere Partizipanten genutzt (zB Blockheizkraftwerk, Zentralheizung, zentrale Erschliessung, zentrale Abfallanlage, zentrale Unterniveaugarage (UNG), zentraler Luftschutzkeller usw.). Zwei rechtliche Instrumente stehen den Beteiligten zur Verfügung:
- Dulden oder Unterlassen: Dienstbarkeit
- Leistungspflicht: Grundlast.