Im Grundbuch ist stets ein bestimmter Betrag als Gesamtwert einzutragen:
- Der Gesamtwert ist von den Parteien zu verabreden.
- Die Gesamtwerts-Eintragung im Grundbuch ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
- Bei Fehlen eines Gesamtwertes hat im Streitfall der Richter den Wert der Grundlast zu bestimmen.
- Bei wiederkehrenden Leistungen wird mangels anderer Abrede der 20-fache Betrag der Jahresleistung als Gesamtwert der Grundlast zugrunde gelegt.
Weiterführende Informationen
- Der Gesamtwert ist in Landesmünze (Schweizerfranken) anzugeben.