Die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks oder die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks muss sich beziehen auf Grundstücke im Sinne von ZGB 655:
- Liegenschaften
- in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Aufgrund des sog. Spezialitätsprinzips hat ein bestimmtes Grundstück belastet zu sein.