Aus einer Grundlast kann berechtigt sein:
- Personal-Grundlast
- Eine bestimmte natürliche oder juristische Person
- Real-Grundlast
- Der jeweilige Eigentümer eines (herrschenden) Grundstücks [vgl. ZGB 782 Abs. 2]
- Berechtigung wird im Grundbuchblatt des berechtigten Grundstück „angemerkt“ (und nicht wie bei der Grunddienstbarkeit „eingetragen“)