Die Verpflichtung aus der Grundlast zeitigt belastetenseits
- ein reine Sachhaftung
- keine persönliche Haftung [vgl. ZGB 782 Abs. 1, ZGB 791 Abs. 1].
Wechsel von reinen Sachhaftung zur persönlichen Schuld
„Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.“ [ZGB 791 Abs. 2]
ZGB 782 Abs. 1
„Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.“
ZGB 791
1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.