„Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar“ [vgl. ZGB 784].
Der Grundlast-Inhalt bestimmt sich nach öffentlichem Recht. Alle grundbuchlichen Aspekte werden durch das Zivilrecht geregelt.
Art. 784ZGB
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.