- beschränkt dingliches Recht, mit
- Leistungsanspruch (Nutzungsrecht) und
- Wertanspruch (Verwertungsrecht)
- real-obligatorisches Recht.
Gesetzesdogmatisch verkörpert die Grundlast ein Rechtsinstitut mit Berechtigungsaspekten aus dem Recht der Dienstbarkeiten und der Grundpfandrechte.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- LIVER PETER, Kommentar zu ZGB 730 – 744, Einl. N 55
- PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 648
- Begriff