Hinsichtlich der Schuldnerpflicht aus der Grundlast gilt:
- Handänderung / Eigentümerwechsel
- Automatischer Uebergang der Schuldpflicht aus der Grundlast auf den Erwerber [vgl. ZGB 792 Abs. 1]
- Parzellierung / Nachführung der Belastung bei den einzelnen neuen Grundstücken
- Eigentümer der neuen Teil-Parzellen werden Schuldner der Grundlast [vgl. ZGB 792 Abs. 2 Satz 1]
- Nachführung bzw. Verlegung der Grundlast-Schuld nach den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke [vgl. ZGB 792 Abs. 2 Satz 2].