Für die Verjährung gilt folgendes:
- Grundlast als solches
- Keine Verjährung
- Einzelne Grundlast-Leistung
- Einzelne Leistung unterliegt der Verjährung
- Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung
- Zeitpunkt, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird [vgl. ZGB 790]
Weiterführende Informationen
- Vgl. auch OR 127 ff.